Der Gründungszuschuss unterstützt alle Arbeitslosengeldempfänger die sich beruflich (freiberuflich oder gewerblich), selbstständig machen möchten. Es geht um “eine Menge Geld”!
Existenzgründer wird es freuen: Die Arbeitsagenturen scheinen wieder großzügiger bei der Genehmigung von Gründungszuschüssen zu sein. Dies geht aus dem Monatsbericht der Bundesagentur für Arbeit hervor. Der Gründungszuschuss häufiger genehmigt.
Hier ein aktuelles Beispiel zur Bewilligung des Gründungszuschuss.
Änderung der Förderung von Existenzgründungen
Die Gründungszuschusskürzungen traten am 28.12.2011 in Kraft. Das Gesetz wurde im aktuellen Bundesgesetzblatt veröffentlich.
Der Gründungszuschuss wird zur “Kannleistung”.
Eine Gründungsförderung muss künftig früher beantragt werden und entschieden wird aufgrund fachlicher Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung (Fachkundige Stelle), sowie aufgrund der persönlichen Eignung für eine selbständige Tätigkeit im Einzelfall.
Gründungszuschussänderungen
Der Gründungszuschuss kann beantragt werden, solange der Existenzgründer ALG I bezieht, und zwar bis spätestens 150 Tage vor Ende des Anspruchs auf ALG I.
Der Gründungszuschuss ist eine “Kann-Leistung”. Der Existenzgründer hat keinen Rechtsanspruch mehr. Die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur können nach Ermessen bewilligen. Sie treffen die Entscheidung nach fachlicher Prognose der Tragfähigkeit der Gründung (Fachkunde Stelle) sowie aufgrund der persönlichen Eignung des Antragstellers für eine selbstständige Tätigkeit.